Ambulante Kuren trotz Beherbergungsverbot möglich?
Dies ist die Einschätzung der Rechtslage eines juristischen Laien und daher nicht als Rechtsberatung zu verstehen. Bitte wenden Sie sich für eine verbindliche Rechtsauskunft bitte an einen Rechtsanwalt oder eine zuständige Behörde.
Grundsätzlich gilt zur Zeit in Schleswig-Holstein, dass „Beherbergungsbetriebe zu touristischen und anderen privaten Zwecken nicht geöffnet sein dürfen“. Die Vermietung von Ferienwohnungen zur privaten Nutzung in Schleswig-Holstein ist also bis mindestens 18. April 2021 nicht erlaubt.
Ausnahmen gelten nach §17 der Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Corona-Bekämpfungsverordnung – Corona-BekämpfVO) für beruflich und auch medizinisch bedingte Aufenthalte in Ferienwohnungen.
Das folgende Zitat kommt aus der „Begründung der Landesregierung zur Corona-Bekämpfungsverordnung vom 26. März 2021 gemäß § 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG“ zu §17.
Eine Differenzierung nach dem Zweck der Beherbergung ist aus Gleichbehandlungsgründen gerechtfertigt, da die Untersagung der Unterbringung für Gäste, die aus beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Gründen reisen, einen schwerwiegenderen Eingriff darstellen würde im Vergleich zu touristisch oder aus anderen privaten Zwecken Reisenden.
Nach meinem Verständnis fällt der Aufenthalt wegen einer ambulante Vorsorgemaßnahme nach §23 Absatz 2, SGB 5 unter diese Ausnahme wegen eines medizinischen Grundes.
„Nach meinem Verständnis“ bedeutet nicht, dass es Interpretationsspielraum gibt. Die Sache ist für meine Begriffe glasklar, dass eine ambulante Kur aus medizinischen Gründen gemacht wird. Das steht in diesem Fall sogar wortwörtlich im Gesetz.
Auszug aus dem Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) – Gesetzliche
Krankenversicherung:
§ 23 Medizinische Vorsorgeleistungen
[…]
(2) Reichen bei Versicherten die Leistungen nach Absatz 1 nicht aus oder können sie wegen besonderer beruflicher oder familiärer Umstände nicht durchgeführt werden, kann die Krankenkasse aus *medizinischen Gründen* erforderliche ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten erbringen.
[…]
Ihr Weg zur ambulanten Kur
Beantragen kann man eine ambulante Vorsorgemaßnahme / ambulante Kur zusammen mit einem Arzt bei der Krankenkasse. Durchgeführt werden können ambulante Kuren in einem anerkannten Kurort wie beispielsweise bei uns im Ostseebad Dahme. Indikationen für einen Kuraufenthalt an der Ostsee sind zum Beispiel Atemwegsbeschwerden. Nach SGB 5 können ambulante Kuren dann genehmigt werden, wenn eine Behandlung zu Hause nicht ausreicht.