Testpflicht bei Impfung?
Bei dem Druck, der zur Zeit auf Menschen ausgeübt wird, die aus unterschiedlichen Gründen nicht vorhaben, sich gegen SARS-COV2 impfen zu lassen, ist es nicht weiter verwunderlich, dass vollständig geimpfte Menschen von der Testpflicht bei Anreise in einem Hotel oder Ferienwohnung in Schleswig-Holstein ausgenommen werden sollen.
Es ist für juristische Laien nach meinem Empfinden etwas sportlich, die Verordnungen und Gesetze nachzuvollziehen. Ich meine dabei nicht einmal das sachliche Verständnis (das ist ein ganz anderes Thema) sondern das Verständnis der verhängten Verordnungen. Ich habe es trotzdem versucht. Bitte beachten: ich bin juristischer Laie und bin weder berechtigt noch habe vor mit diesem Artikel Rechtsberatung zu betreiben. Bitte wenden Sie sich im Zweifel an einen zugelassenen Rechtsanwalt oder eine Behörde, die sich mit der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 und allen Kommentaren und Ersatzverkündungen auskennt, wie zum Beispiel das
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Corona Bekämpfungsverordnung
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210722_Corona-BekaempfungsVO.html
§ 17 Beherbergungsbetriebe
(1) Für Hotels und andere Beherbergungsbetriebe wie Kreuzfahrtschiffe
gelten folgende zusätzliche Anforderungen:[…]
es werden nur getestete Personen im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV
in die Beherbergung aufgenommen, deren Testung vor Reiseantritt erfolgt
ist; abweichend von § 2 Nummer 7 SchAusnahmV kann dabei die zugrunde
liegende Testung maximal 48 Stunden zurückliegen;[…]
Ausnahme für geimpfte Menschen
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/FAQ/Dossier/tourismus.html
[…] Vollständig Geimpfte (mindestens 14 Tage Abstand zur letzten erforderlichen Impfung) und Genesene müssen keinen negativen Test vorlegen. Hier reicht der Impfnachweis durch Vorlage eines Impfausweises […]
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für diese Aussage in den FAQ des Landes Schleswig-Holstein ist laut der Quelle die
„Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19“
§ 3 Gleichstellung von geimpften Personen und genesenen Personen mit getesteten Personen
(1)Die in § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dritter Teilsatz Buchstabe b, Nummer 5 dritter Teilsatz, Nummer 6 dritter Teilsatz und Nummer 8 zweiter Teilsatz des Infektionsschutzgesetzes vorgesehenen Ausnahmen von Geboten und Verboten für Personen, die ein negatives Ergebnis einer mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen, gelten auch für geimpfte Personen und genesene Personen.
So wie ich das lese, steht zwar im §28b Infektionsschutzgesetz nichts von Hotels oder Beherbergungsbetrieben, das darf man aber vielleicht alles nicht so eng sehen. Hauptsache der Impfdruck nimmt weiter zu.
Mehr zur Impfpflicht, die keine sein soll:
Zur Erinnerung: Kretschmer, Söder, Spahn und Merkel zur Impfpflicht